BSG - Beschluss vom 11.09.2020
B 8 SO 22/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 405/18
SG Detmold, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 289/17

Leistungen nach dem SGB XIIVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnzutreffende Annahme der Prozessfähigkeit eines Klägers

BSG, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 22/19 B

DRsp Nr. 2020/14720

Leistungen nach dem SGB XII Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unzutreffende Annahme der Prozessfähigkeit eines Klägers

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der 1942 geborene Kläger, für den bis Januar 2020 verschiedene Berufsbetreuer bestellt waren (Aufgabenkreise: Aufenthaltsbestimmung im Krankheitsfall, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten), beantragte im April 2017 (formlos) beim beklagten örtlichen Sozialhilfeträger Leistungen nach dem SGB XII. Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) lehnte die Beklagte ab, weil der Sohn des Klägers über ein Einkommen von mehr als 100 000 Euro jährlich verfüge und also ein Anspruch nicht bestehe 43 Abs 5 Satz 6 SGB XII). Es stehe dem Kläger frei, einen Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel zu stellen (Bescheid vom 2.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 20.9.2017). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt