LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2020
L 31 AS 602/20 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 2335/20

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen EU-BürgerRückausnahme vom Leistungsausschlussfünfjähriger AufenthaltMeldung bei der jeweils zuständigen Meldebehörde

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen L 31 AS 602/20 B ER

DRsp Nr. 2020/8897

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen EU-Bürger Rückausnahme vom Leistungsausschluss fünfjähriger Aufenthalt Meldung bei der jeweils zuständigen Meldebehörde

Voraussetzung für die Begründung eines zum Leistungsbezug führenden Rechts nach 5-jährigem Aufenthalt ist, dass die Meldung eines Antragstellers bei der - jeweils - zuständigen Meldebehörde inhaltlich zutreffend ist und zudem über den gesamten Zeitraum aufrechterhalten wurde.