BSG - Beschluss vom 03.09.2020
B 14 AS 155/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 162/19
SG Köln, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 442/17

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen freiberuflich tätigen RechtsanwaltVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 155/19 B

DRsp Nr. 2020/14965

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2019 - L 19 AS 162/19 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das SG hat die Klage des Klägers, der freiberuflicher Rechtsanwalt ist, abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 1.10.2018, dem Kläger zugestellt am 2.11.2018). Anstelle der Berufung hat der Kläger am Samstag, dem 1.12.2018 beim LSG über das besondere Anwaltspostfach (beA) mit Schriftsatz vom 30.11.2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das LSG hat das Verfahren zunächst als Berufung eingetragen und den Kläger mit Schreiben vom 6.12.2018 hiervon unterrichtet. Auf Hinweis des LSG mit Schreiben vom 24.1.2019, das Verfahren werde nunmehr als Nichtzulassungsbeschwerde geführt, hat der Kläger vorsorglich erneut Berufung erhoben und Wiedereinsetzung beantragt. Das LSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 31.1.2019) und die Berufung - diese unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung - als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen .