LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2020
L 32 AS 945/18
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 8850/15

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBerücksichtigung eines sonstigen monatlichen Einkommens aus einer KindergeldnachzahlungAbgrenzung laufender Einnahmen gegenüber einmaligen EinnahmenAls Nachzahlung zufließende EinnahmenAnwendbares Recht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 945/18

DRsp Nr. 2020/8123

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Berücksichtigung eines sonstigen monatlichen Einkommens aus einer Kindergeldnachzahlung Abgrenzung laufender Einnahmen gegenüber einmaligen Einnahmen Als Nachzahlung zufließende Einnahmen Anwendbares Recht

1. Im SGB II gilt das Geltungszeitraumprinzip, wonach das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn eine spezielle Regelung fehlt. 2. Das SGB II dient der Deckung einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2018 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2014 in der Fassung des Bescheides vom 31. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 und unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2017 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 ohne Berücksichtigung eines sonstigen monatlichen Einkommens in Höhe von 2.048,63 Euro aus der Kindergeldnachzahlung zu gewähren. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 66 Abs. 1;

Tatbestand: