BSG - Urteil vom 24.06.2020
B 4 AS 7/20 R
Normen:
SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 4; SGB II § 11a; SGB II § 11b Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 3 S. 2; SGB II a.F. § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II a.F. § 22 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 Hs. 2 Alt. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 46 Abs. 5; SGB II § 46 Abs. 6; SGB II § 46 Abs. 7; SGB III § 330 Abs. 2; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1 und S. 4; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 7/19

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer bedarfsmindernden Berücksichtigung von BetriebskostenerstattungenUnerheblichkeit des Resultierens aus Zeiten ohne Leistungsbezug oder aus Zeiten mit lediglich teilweiser Bedarfsdeckung wegen eigenen EinkommensMaßgeblichkeit des tatsächlichen ZuflussesKeine verfassungskonforme Auslegung von § 22 Abs. 3 Halbs. 2 Alt. 2 SGB II

BSG, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 7/20 R

DRsp Nr. 2020/11722

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer bedarfsmindernden Berücksichtigung von Betriebskostenerstattungen Unerheblichkeit des Resultierens aus Zeiten ohne Leistungsbezug oder aus Zeiten mit lediglich teilweiser Bedarfsdeckung wegen eigenen Einkommens Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses Keine verfassungskonforme Auslegung von § 22 Abs. 3 Halbs. 2 Alt. 2 SGB II

1. Ein Verwaltungsakt wird jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht kraft Gesetzes Gegenstand eines anhängigen Vorverfahrens gegen einen Verwaltungsakt, der einen anderen Zeitraum betrifft. 2. Nebenkostenerstattungen, die nicht die Kosten für Haushaltsenergie betreffen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann nicht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln erbracht hat, weil der Leistungsträger statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 4; SGB II § ;