LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2020
L 18 AS 1812/19
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 2136/17

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsMehrjähriger wohnungsloser Aufenthalt eines EU-Bürgers in DeutschlandKeine Meldeverpflichtung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 1812/19

DRsp Nr. 2020/8900

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Mehrjähriger wohnungsloser Aufenthalt eines EU-Bürgers in Deutschland Keine Meldeverpflichtung

Es ist unzulässig, ein - dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmendes - Tatbestandsmerkmal im Sinne einer ununterbrochenen melderechtlichen Anmeldung zu fordern und damit Obdachlosen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versperren.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar noch für einen Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 29. Februar 2017.