LSG Bayern - Urteil vom 05.08.2020
L 11 AS 419/19
Normen:
SGB II § 41a Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 811/18

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsRechtmäßigkeit einer vorläufigen EntscheidungNachweise über Betriebseinnahmen und BetriebsausgabenHinzunahme von Kontounterlagen zu einer Leistungsakte

LSG Bayern, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 419/19

DRsp Nr. 2021/1449

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Entscheidung Nachweise über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Hinzunahme von Kontounterlagen zu einer Leistungsakte

1. Eine Hinzunahme von Kontounterlagen bzw. Fotokopien von diesen zu einer Leistungsakte ist ein verhältnismäßiges Erheben von Daten. 2. Die Mitwirkungspflicht eines Antragstellers dient Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung, weil beantragte staatliche Fürsorgeleistungen ohne jede Gegenleistung nur aufgrund von Hilfebedürftigkeit gewährt werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.05.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 im Rahmen einer abschließenden Bewilligung.