SG Koblenz - Urteil vom 30.08.2005
S 3 RJ 131/04
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 ; SGB IX § 33 ; SGB VI § 10 § 11 § 16 ;

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ermessensfehler bei Ablehnung einer Umschulung wegen des Lebensalters

SG Koblenz, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen S 3 RJ 131/04

DRsp Nr. 2008/9275

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Ermessensfehler bei Ablehnung einer Umschulung wegen des Lebensalters

Die Ablehnung einer Umschulung allein aufgrund des Lebensalters ist zumindest bei einem 45-Jährigen offensichtlich ermessensfehlerhaft, denn die Rentenversicherung geht vom Regelfall eines bis zum 65. Lebensjahr dauernden Arbeitslebens aus und mutet den Versicherten, wie es die gesetzlichen Regelungen zur Berufsunfähigkeitsrente zeigen, bis dahin durchaus einen Berufswechsel zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1 ; SGB IX § 33 ; SGB VI § 10 § 11 § 16 ;