BSG - Beschluss vom 22.07.2020
B 13 R 20/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 846/16
SG Gotha, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3064/14

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form berufsfördernder LeistungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 20/19 BH

DRsp Nr. 2020/13706

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form berufsfördernder Leistungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. September 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 1;

Gründe

I

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 19.9.2019 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form berufsfördernder Leistungen sowie auf die Erstattung von Bewerbungskosten abgelehnt.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 19.11.2019, das hier am selben Tag eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beantragt.

II