SG Mainz - Beschluß vom 18.09.2006
S 6 ER 207/06 AS
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;

Leistungsausschluss für Auszubildende bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II

SG Mainz, Beschluß vom 18.09.2006 - Aktenzeichen S 6 ER 207/06 AS

DRsp Nr. 2007/20909

Leistungsausschluss für Auszubildende bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II

Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II liegt vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon mindestens zu einem Drittel absolviert ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ;