LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 27.03.2006
L 8 AS 1171/06 ER-B
Normen:
SGB II § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 4 Alt. 1 § 8 Abs. 1 ; SGB XII § 21 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 171/06

Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei längerer stationärer Unterbringung auch in einer Justizvollzugsanstalt

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.03.2006 - Aktenzeichen L 8 AS 1171/06 ER-B

DRsp Nr. 2006/27546

Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei längerer stationärer Unterbringung auch in einer Justizvollzugsanstalt

1. Da die Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II als gesetzliche Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit auszulegen ist, ist ein Arbeitssuchender, der länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder voraussichtlich länger als sechs Monate untergebracht sein wird, von vornherein nicht nur nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, sondern auch nicht erwerbsfähig iS des § 8 Abs. 1 SGB II. Der Ausschluss des Sozialhilfeanspruchs gemäß § 5 Abs. 2 SGB II iVm § 21 SGB XII greift für ihn damit nicht durch. 2. Jede vollstationäre Einrichtung, in der der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind, kann als Einrichtung iS des § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II aufgefasst werden. Auch bei einer Justizvollzugsanstalt, in der der Hilfebedürftige eine Strafhaft verbüßt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Dabei sind Zeiten der Haft und ein sich direkt im Anschluss an die Haft anschließender Aufenthalt in einer Fachklinik zur Drogenentwöhnung zusammenzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: