Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Beklagte nahm gegenüber der Klägerin die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 zurück, weil diese wegen des Bezugs einer russischen Altersrente nach § 7 Abs 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen sei und forderte die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 2791,38 Euro. Das
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