BSG - Beschluss vom 14.09.2020
B 4 AS 212/20 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1382/16

Leistungsausschluss nach dem SGB II wegen des Bezugs einer russischen AltersrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 212/20 B

DRsp Nr. 2020/16559

Leistungsausschluss nach dem SGB II wegen des Bezugs einer russischen Altersrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Beklagte nahm gegenüber der Klägerin die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 zurück, weil diese wegen des Bezugs einer russischen Altersrente nach § 7 Abs 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen sei und forderte die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 2791,38 Euro. Das SG hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin eine Erstattung von 2566,02 Euro verlangt wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen.