SG Berlin - Beschluß vom 23.01.2006
S 104 AS 72/06 ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2 ; SGB III § 60 ;

Leistungsausschuss für Auszubildende beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme

SG Berlin, Beschluß vom 23.01.2006 - Aktenzeichen S 104 AS 72/06 ER

DRsp Nr. 2007/20634

Leistungsausschuss für Auszubildende beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme

1. Wenn die Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu einem Ergebnis führen würde, das den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht, so liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor. 2. Die Aufnahme eines Aushilfsjobs ist nicht zumutbar, wenn dies die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung ernstlich in Frage stellt.