LAG Hamburg - Urteil vom 12.12.2016
8 Sa 43/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 600/14

Leistungsbestimmung durch Abschlagszahlung auf freiwillige Weihnachtsgratifikation

LAG Hamburg, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 43/15

DRsp Nr. 2017/11657

Leistungsbestimmung durch Abschlagszahlung auf freiwillige Weihnachtsgratifikation

Behält sich der Arbeitgeber vor, die Höhe einer Sonderzahlung jährlich neu festzulegen, und erfolgt die Auszahlung üblicherweise in zwei gleichen Raten, kann bereits die kommentarlose Auszahlung der ersten Rate die für dieses Jahr verbindliche Festlegung der Höhe der Sonderzahlung beinhalten.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30.06.2015 (9 Ca 600/14) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 784,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1999 im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Datenerfasserin tätig. Die Beklagte zahlt ihr Arbeitsvergütung in Höhe von € 1.568,70 brutto monatlich. In § 3 des Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 6f d. A.) heißt es unter der Überschrift "Entgelt" unter anderem: