1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30.06.2015 (
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 784,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1999 im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Datenerfasserin tätig. Die Beklagte zahlt ihr Arbeitsvergütung in Höhe von € 1.568,70 brutto monatlich. In § 3 des Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 6f d. A.) heißt es unter der Überschrift "Entgelt" unter anderem:
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