LAG Nürnberg - Urteil vom 03.11.2017
2 Sa 124/17
Normen:
BGB § 267 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 398; BGB § 670; BGB § 677 ; BGB § 683 S. 2; BGB § 684 S. 1; ZPO § 533 Nr. 1; ZPO § 717 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4812/16

Leistungsbewirkung durch einen DrittenGeschäftsführung ohne Auftrag auch bei entgegenstehendem Willen des GeschäftsherrnAufrechnung eines Aufwendungsersatzanspruchs gegen einen SchadensersatzanspruchAufrechnungserklärung im Prozess

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 124/17

DRsp Nr. 2019/11868

Leistungsbewirkung durch einen Dritten Geschäftsführung ohne Auftrag auch bei entgegenstehendem Willen des Geschäftsherrn Aufrechnung eines Aufwendungsersatzanspruchs gegen einen Schadensersatzanspruch Aufrechnungserklärung im Prozess

1. Gem. § 267 Abs. 1 BGB kann ein Dritter eine Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Dies ist bei einer Geldschuld regelmäßig der Fall. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. 2. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt trotz entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn vor, wenn ohne die Geschäftsführung eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Dies gilt auch für die Tilgung von Erstattungsansprüchen eines öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträgers. 3. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist eine Geldschuld, die gegen einen Schadensersatzanspruch aus unberechtigter vorläufiger Vollstreckung aufgerechnet werden kann. 4. Bei der Aufrechnungserklärung im Prozess handelt es sich um ein Verteidigungsmittel, das nur zuzulassen ist, wenn entweder der Kläger einwilligt oder das Gericht die Aufrechnungserklärung für sachdienlich erachtet.

Tenor

I. 1. 2. 3. II. III.