BAG - Urteil vom 10.05.1989
4 AZR 95/89
Normen:
BGB § 611 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Westdeutschen Spielbanken vom 23.7.1985; Teilvereinbarung zu einem Tronc- und Gehaltstarifvertrag vom 23.7.1985; TVG § 1 ; ZPO §§ 253, 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2185/87
ArbG Minden - 1 Ca 579/87 - 17.09.87,

Leistungsklage: Zulässigkeit - Bestimmbarkeit der Leistung - Vollstreckungsfähigkeit; Eingruppierung: Croupier als Saalchef

BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 95/89

DRsp Nr. 2001/14796

Leistungsklage: Zulässigkeit - Bestimmbarkeit der Leistung - Vollstreckungsfähigkeit; Eingruppierung: Croupier als Saalchef

1. Bei einer Leistungsklage, deren Antrag gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrages des Klägers auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung der Kläger von der Beklagten begehrt. Eine auf den Antrag erfolgende Verurteilung müsste einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. 2. Zur Eingruppierung eine Croupiers als Saalchef I bei Westdeutschen Spielbanken.

Normenkette:

BGB § 611 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Westdeutschen Spielbanken vom 23.7.1985; Teilvereinbarung zu einem Tronc- und Gehaltstarifvertrag vom 23.7.1985; TVG § 1 ; ZPO §§ 253, 256 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1976 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17. März 1976 bei der Beklagten, die im Land Nordrhein-Westfalen die Spielcasinos in A, D und B betreibt, beschäftigt. Er ist im Spielcasino B eingesetzt und gehört zum spieltechnischen Personal.