BVerfG - Beschluss vom 26.02.2013
1 BvR 2045/12
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 189/12

Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 2045/12

DRsp Nr. 2013/17681

Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung

Tenor

1.

Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. August 2012 - L 8 KR 189/12 B ER - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

2.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung.

I.