LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.01.2023
26 Sa 479/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1; BGB § 618 Abs. 1; GewO § 106 S. 2; BaSchMV § 3 Abs. 1; BaSchMV § 5 Abs. 1; 2. SchulHygCoV-19-VO Bln v. 29.07.2021;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 351
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 13107/21

Leistungsunwilligkeit einer Erzieherin i.S.d § 297 BGB bei Covid-19-TestverweigerungRecht- und Verhältnismäßigkeit der 2. Schul-Hygiene-Covid-19-VerordnungRechtfertigung eines Grundrechtseingriffs in die körperliche UnversehrtheitGewährleistung eines funktionierenden Schulsystems während einer Pandemie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 26 Sa 479/22

DRsp Nr. 2023/7664

Leistungsunwilligkeit einer Erzieherin i.S.d § 297 BGB bei Covid-19-Testverweigerung Recht- und Verhältnismäßigkeit der 2. Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit Gewährleistung eines funktionierenden Schulsystems während einer Pandemie

1. Die Klägerin war nicht leistungswillig, weil sie sich generell geweigert hat, den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen des beklagten Landes Folge zu leisten, Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. 2. Im streitgegenständlichen Zeitraum bis März 2022 galt in Berlin die Zweite Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (2. Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung) vom 29. Juli 2021 in ihren jeweiligen Fassungen. Diese war - jedenfalls soweit sie die Testpflicht des in Schulen beschäftigten Personals betrifft - mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie war insoweit nicht unverhältnismäßig.