A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet.
Die am 11. April 1935 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen für Gebäudereinigung und Dienstleistungen, seit September 1984 als Arbeiterin (Spülhilfe) beschäftigt. Ihre Arbeitszeit ist in der Weise geregelt, dass die Klägerin jeweils sieben Tage je zweieinviertel Stunden arbeitet und anschließend sieben Tage frei hat. Entsprechend dieser Regelung hätte die Klägerin in der Woche vom 8. bis zum 14. April 1985 arbeiten müssen.
Sie war während dieser Zeit jedoch arbeitsunfähig krank; eine ärztliche Bescheinigung darüber legte sie der Beklagten vor.
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