BAG - Vorlagebeschluss vom 05.08.1987
5 AZR 189/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LFG § 1 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 72 zu § 1 LohnFG
AuR 1988, 54
BAGE 54, 374
BB 1987, 2453
DB 1987, 2572
DRsp VI(608)190c
EzA § 1 LohnFG Nr. 87
RdA 1988, 58
SAE 1988, 85
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1883/85
ArbG Wuppertal, vom 21.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2050/85

LFG: Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG-Vertrag

BAG, Vorlagebeschluss vom 05.08.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 189/86

DRsp Nr. 1992/6178

LFG: Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG-Vertrag

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LFG § 1 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet.

Die am 11. April 1935 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen für Gebäudereinigung und Dienstleistungen, seit September 1984 als Arbeiterin (Spülhilfe) beschäftigt. Ihre Arbeitszeit ist in der Weise geregelt, dass die Klägerin jeweils sieben Tage je zweieinviertel Stunden arbeitet und anschließend sieben Tage frei hat. Entsprechend dieser Regelung hätte die Klägerin in der Woche vom 8. bis zum 14. April 1985 arbeiten müssen.

Sie war während dieser Zeit jedoch arbeitsunfähig krank; eine ärztliche Bescheinigung darüber legte sie der Beklagten vor.