LG Berlin - Urteil vom 29.05.1990
7 S 71/89
Normen:
ARB § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 13.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 449/89

LG Berlin - Urteil vom 29.05.1990 (7 S 71/89) - DRsp Nr. 1999/8240

LG Berlin, Urteil vom 29.05.1990 - Aktenzeichen 7 S 71/89

DRsp Nr. 1999/8240

1. Mitursächlichkeit einer vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Kausalkette reicht aus, um den Versicherungsschutz für den Versicherungsfall insgesamt zu verneinen. 2. Beruft sich der Arbeitgeber bei seiner Kündigung auf nicht nur krankheitsbedingte Fehlzeiten, die teilweise vor dem Vertragsbeginn liegen, ist Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war zurückzuweisen, weil das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, daß dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 a ARB zusteht. Denn die Beklagte kann sich mit Recht darauf berufen, sie brauche wegen Vorvertraglichkeit (§ 14 Abs. 3 ARB) keinen Rechtsschutz zu gewähren.