Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §
Die Berufung war zurückzuweisen, weil das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, daß dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 a ARB zusteht. Denn die Beklagte kann sich mit Recht darauf berufen, sie brauche wegen Vorvertraglichkeit (§ 14 Abs. 3 ARB) keinen Rechtsschutz zu gewähren.
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