OLG Köln - Urteil vom 29.09.2022
15 U 43/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 362;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 202/21

Löschung eines Kommentars auf der Plattform facebookSperre durch befristeten read-only-modus eines AccountsAnspruch auf künftige Unterlassung einer nochmaligen Löschung

OLG Köln, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 15 U 43/22

DRsp Nr. 2022/14870

Löschung eines Kommentars auf der Plattform "facebook" "Sperre" durch befristeten read-only-modus eines Accounts Anspruch auf künftige Unterlassung einer nochmaligen Löschung

Die Wiedereinstellung eines Kommentars in einem sozialen Netzwerk ist keine Erfüllung des auf die künftige Unterlassung einer nochmaligen Löschung gerichteten Antrags.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.2.2022 (9 O 202/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des A, untersagt, den nachstehend eingeblendeten Kommentar des Verfügungsklägers von der Plattform Internetadresse 1 zu löschen und/oder den Verfügungskläger wegen dieses Kommentars zeitlich befristet durch Versetzen des Profils in den sog. "read-only-modus" zu sperren, wie dies am 20.8.2021 geschehen ist,

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 362;

Gründe

I.