BGH - Beschluss vom 16.05.2017
II ZB 9/16
Normen:
FamFG § 395 Abs. 1 S. 1; BGB § 21; BGB § 22; AO §§ 51 ff.; AO § 60; GG Art. 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 18159 B
KG, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 W 87/14

Löschung eines Vereins aus dem Vereinsregister von Amts wegen; Mangel einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung in das Vereinsregister; Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs; Unterscheidung zwischen ideellem und wirtschaftlichem Verein

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen II ZB 9/16

DRsp Nr. 2017/8470

Löschung eines Vereins aus dem Vereinsregister von Amts wegen; Mangel einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung in das Vereinsregister; Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs; Unterscheidung zwischen ideellem und wirtschaftlichem Verein

Ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder der nachträglich satzungswidrig in der Hauptsache einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, kann aus dem Register gelöscht werden. Ein entgeltlicher Betrieb eines Horts erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da dessen wirtschaftliche Tätigkeit dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins untergeordnet ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. März 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. Dezember 2014 und dessen Verfügung vom 8. Oktober 2014 aufgehoben. Das Löschungsverfahren wird eingestellt.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG § 395 Abs. 1 S. 1; BGB § 21; BGB § 22; AO §§ 51 ff.; AO § 60; GG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte begehrt die Einstellung des Verfahrens auf Löschung imVereinsregister.