BAG - Urteil vom 13.07.1956
1 AZR 306/55
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; Anordnung über die Freizeit in Gast- und Schankwirtschaften vom 5. Dezember 1940 (RABl. III S. 310);
Fundstellen:
BAGE 3, 83
AP Nr. 1 Freizeit AO Gast- u Schankwirtsch
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.02.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 502/54

Lohnfortzahlung: Feiertagsausgleich

BAG, Urteil vom 13.07.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 306/55

DRsp Nr. 2007/23016

Lohnfortzahlung: Feiertagsausgleich

»Die Anordnung über Freizeit für Arbeitnehmer in Gast- und Schankwirtschaften vom 5. Dezember 1940 ist weiterhin in Kraft. Sie gilt auch für Musiker, die in Gast- und Schankwirtschaften und Cafes tätig sind. Danach haben Arbeitnehmer in Gast-, Schankwirtschaften und Cafes und im übrigen Beherbergungsgewerbe für Arbeiten, die sie am 1. Mai, am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und am Neujahrstag, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, ferner am Ostermontag und Pfingstmontag über 6 Stunden täglich hinaus leisten, Anspruch auf je einen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes. Der Lohn ist in Höhe des Urlaubsgeldes zu zahlen. Der freie Tag ist spätestens 5 Wochen nach dem Feiertag zu gewähren.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; Anordnung über die Freizeit in Gast- und Schankwirtschaften vom 5. Dezember 1940 (RABl. III S. 310);

Hinweise: