BAG - Urteil vom 21.12.2016
5 AZR 266/16
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; ZPO § 314; ZPO § 539 Abs. 2 S. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1; EStG § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; AO § 43 S. 2; AO § 168 S. 1; LStR 2015 R 41c.1 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
AP EStG § 38 Nr. 12
BAGE 157, 336
BFH/NV 2017, 719
DStR 2017, 1125
EzA-SD 2017, 11
NJW 2017, 10
NZA 2017, 531
NZA-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 58/15
ArbG Heilbronn, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 230/15

Lohnsteuerabzug als Erfüllungseinwand ohne Erklärung der AufrechnungLohnsteuerabzug als Erfüllungseinwand nur im abzurechnenden Kalendermonat, ggf. als Korrektur für den VormonatAbführung der Lohnsteuer als dem Arbeitgeber obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe

BAG, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 266/16

DRsp Nr. 2017/2407

Lohnsteuerabzug als Erfüllungseinwand ohne Erklärung der Aufrechnung Lohnsteuerabzug als Erfüllungseinwand nur im abzurechnenden Kalendermonat, ggf. als Korrektur für den Vormonat Abführung der Lohnsteuer als dem Arbeitgeber obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe

Der Arbeitgeber kann sich auf den besonderen Erfüllungseinwand des Abzugs und der Abführung von Lohnsteuer nur für den abzurechnenden Kalendermonat und ggf. als Korrektur für den Vormonat berufen. Orientierungssätze: 1. Mit Abzug und Abführung von Lohnsteuer erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, einer Aufrechnung bedarf es nicht. 2. Der besondere Erfüllungseinwand kann ausschließlich für den abzurechnenden Kalendermonat und ggf. als Korrektur für den Vormonat erhoben werden. Arbeitsgerichtlich kann die Berechtigung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nicht überprüft werden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2016 - 18 Sa 58/18 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; ZPO § 314; ZPO § 539 Abs. 2 S. 1; EStG § 8 Abs. 1; § Abs. S. 1 Nr. ;