FG Saarland - Urteil vom 29.04.2004
2 K 291/00
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 3 S. 1 § 3 Nr. 62 ; EStG (1987) § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 3 S. 1 § 3 Nr. 62 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 36
EFG 2004, 1035

Lohnsteuerhaftung; Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers; Lohnsteuer-Nachforderung und Lohnsteuerhaftung

FG Saarland, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 2 K 291/00

DRsp Nr. 2004/12107

Lohnsteuerhaftung; Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers; Lohnsteuer-Nachforderung und Lohnsteuerhaftung

1. Die Arbeitnehmereigenschaft im Lohnsteuerrecht und im Sozialversicherungsrecht ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen und kann im Einzelfall unterschiedlich sein, wenngleich auch weitgehende Übereinstimmung besteht. 2. Ein zu weniger als der Hälfte an der Gesellschaft (GmbH) beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der GmbH anzusehen, wenn er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterliegt. Eine Abhängigkeit in diesem Sinne ist bei einem zu 40 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anzunehmen, wenn nach dem Anstellungsvertrag ein Recht der Gesellschaft zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist, ihm allein die gesamte Leitung des Betriebs und Bestimmung der innerbetrieblichen Organisation obliegt, er nach dem Willen der Vertragsparteien die Stellung des Arbeitgebers im Sinne der arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften innehaben soll, von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens befreit ist und auch bei der Festlegung seines Urlaubs keinen wesentlichen Beschränkungen unterliegt.