FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2006
17 K 4592/04 H (L)
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 38 Abs. 3 Satz 1 § 39 § 39a Abs. 1 § 39b ; LStR R. 122;
Fundstellen:
EFG 2006, 1429

Lohnsteuerhaftung; Nettolohnvereinbarung; Abtretung; Einkommensteuererstattung; Arbeitgeber; Nettolohnkürzung; Negative Einnahmen; Bruttolohnabzug; Gleichbehandlung; Freibetrag; Entschließungsermessen - Bei Nettolohnvereinbarungen mit (japanischen) Arbeitnehmern sind Einkommensteuererstattungen mit ihrem Nettobetrag vom Bruttolohn abzuziehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 17 K 4592/04 H (L)

DRsp Nr. 2006/20640

Lohnsteuerhaftung; Nettolohnvereinbarung; Abtretung; Einkommensteuererstattung; Arbeitgeber; Nettolohnkürzung; Negative Einnahmen; Bruttolohnabzug; Gleichbehandlung; Freibetrag; Entschließungsermessen - Bei Nettolohnvereinbarungen mit (japanischen) Arbeitnehmern sind Einkommensteuererstattungen mit ihrem Nettobetrag vom Bruttolohn abzuziehen

1. Tritt der Arbeitnehmer auf Grund einer Nettolohnvereinbarung Einkommensteuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab, sind die Erstattungsbeträge beim Arbeitnehmer als negative Einnahmen anzusetzen, wenn entsprechende, zu einem Rückfluss von Arbeitslohn führende Rückzahlungen vom Finanzamt an den Arbeitgeber geleistet worden sind. 2. Diese negativen Einnahmen sind bei der Berechnung der einzubehaltenden laufenden Lohnsteuer mit ihrem Nettobetrag vom Bruttolohn abzuziehen. Für die Saldierung der Erstattungsbeträge mit den laufenden Nettolohnzahlungen und die Hochrechnung des verbleibenden Saldos auf einen Bruttolohn bzw. die Hochrechnung der abzuziehenden Steuererstattungen auf Bruttobeträge fehlt demgegenüber eine gesetzliche Grundlage.