FG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.2004
11 K 766/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1325

Lohnsteuerhaftung; Sachbezug; Geldwerter Vorteil; Leistung durch Dritte; Arbeitslohn; Preisvorteil - Lohnsteuerpflicht bei Leistungsverhalten durch Dritte an Arbeitnehmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 11 K 766/00

DRsp Nr. 2004/12549

Lohnsteuerhaftung; Sachbezug; Geldwerter Vorteil; Leistung durch Dritte; Arbeitslohn; Preisvorteil - Lohnsteuerpflicht bei Leistungsverhalten durch Dritte an Arbeitnehmer

1. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde. 2. Auch Leistungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit betrachten kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt. Eine Mitwirkung ist gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verpflichtung oder enge Beziehung sonstiger Art. besteht.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Mitarbeitern der Klägerin geldwerte Vorteile verschafft wurden und ob gewährte geldwerte Vorteile durch Dritte von der Klägerin zu versteuern sind.