FG Niedersachsen - Urteil vom 10.06.2004
11 K 408/02
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 430
EFG 2005, 583
Steuertelex 2005, 343

Lohnsteuerhaftung; Steuerfreiheit; Zeitzuschläge; Freizeitausgleich; Barabgeltung - Steuerfreiheit von Zeitzuschlägen an Arbeitnehmer bei tarifvertragsrechtlichem Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Barabgeltung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 11 K 408/02

DRsp Nr. 2005/4846

Lohnsteuerhaftung; Steuerfreiheit; Zeitzuschläge; Freizeitausgleich; Barabgeltung - Steuerfreiheit von Zeitzuschlägen an Arbeitnehmer bei tarifvertragsrechtlichem Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Barabgeltung

1. Zu den Voraussetzungen der Begünstigung von Zuschlägen nach § 3b EStG.2. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Tarifvertrages das Wahlrecht eingeräumt, statt eines Freizeitausgleichs einen Ausgleich in Geld zu verlangen (Barabgeltung), so sind Zeitzuschläge an Arbeitnehmer nach § 3b EStG steuerfrei.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob von dem Kläger an seine Arbeitnehmer gezahlte Lohnzuschläge, welche als Zeitzuschläge für Arbeiten an gesetzlichen Wochenfeiertagen, am Ostersonntag und Pfingstsonntag gezahlt werden, unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) fallen.