Streitig ist, ob von dem Kläger an seine Arbeitnehmer gezahlte Lohnzuschläge, welche als Zeitzuschläge für Arbeiten an gesetzlichen Wochenfeiertagen, am Ostersonntag und Pfingstsonntag gezahlt werden, unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) fallen.
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