LAG Köln - Urteil vom 17.11.1995
13 Sa 558/95
Normen:
BGB §§ 611, 812, 818, 819 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 812 BGB
AP Nr. 6 zu § 818 BGB
AP Nr. 7 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung
ARST 1996, 91
DB 1996, 2083
LAGE § 812 BGB Nr. 2
NZA-RR 1996, 161
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2421/94

Lohnüberzahlung: Berechnung des Rückzahlungsbetrages

LAG Köln, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 558/95

DRsp Nr. 2001/4308

Lohnüberzahlung: Berechnung des Rückzahlungsbetrages

Lohnüberzahlungen sind - auch nach Bereicherungsrecht - in Höhe ihres Brutto-Betrages zurückzuzahlen - jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

BGB §§ 611, 812, 818, 819 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gehaltsüberzahlungen.

Der klagende Verein war Arbeitgeber der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis ist seit Ende 1994 beendet. Durch Reduzierung der Arbeitszeit ab Januar 1992 reduzierte sich auch der Gehaltsanspruch der Beklagten. Das wurde jedoch von der Buchhaltung des Klägers übersehen, so dass es im Laufe der Zeit zu einer Überzahlung von insgesamt rd. 35.000, -- DM kam. Die Rückzahlungsansprüche des Klägers sind jedoch aufgrund von anzuwendenden Vertragsrichtlinien überwiegend verfallen. Nicht davon erfasst sind die Überzahlungen für die Monate September 1993 bis Februar 1994 in Höhe von 9.289,24 DM brutto. Die Parteien streiten zum einen darum, ob die Beklagte sich schuldbefreiend auf Entreicherung berufen kann sowie darum, ob die Überzahlungen mit ihren Brutto-Beträgen zurückzuerstatten sind oder nur in Höhe der vorgenommenen Netto-Auszahlung.