Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gehaltsüberzahlungen.
Der klagende Verein war Arbeitgeber der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis ist seit Ende 1994 beendet. Durch Reduzierung der Arbeitszeit ab Januar 1992 reduzierte sich auch der Gehaltsanspruch der Beklagten. Das wurde jedoch von der Buchhaltung des Klägers übersehen, so dass es im Laufe der Zeit zu einer Überzahlung von insgesamt rd. 35.000, -- DM kam. Die Rückzahlungsansprüche des Klägers sind jedoch aufgrund von anzuwendenden Vertragsrichtlinien überwiegend verfallen. Nicht davon erfasst sind die Überzahlungen für die Monate September 1993 bis Februar 1994 in Höhe von 9.289,24 DM brutto. Die Parteien streiten zum einen darum, ob die Beklagte sich schuldbefreiend auf Entreicherung berufen kann sowie darum, ob die Überzahlungen mit ihren Brutto-Beträgen zurückzuerstatten sind oder nur in Höhe der vorgenommenen Netto-Auszahlung.
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