FG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2004
18 K 6806/00 E
Normen:
EStG § 3b Abs. 1 Nr. 3 ; BMT-G II § 22 ; LStR Abschn. 30 Abs. 1 Satz 5;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1059

Lohnzuschlag; Wochenfeiertagsarbeit; Freizeitausgleich; Wahlrecht; Arbeitnehmer-Wahlrecht; Tarifvertrag - Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und steuerfreiem Lohnzuschlag

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 18 K 6806/00 E

DRsp Nr. 2004/10293

Lohnzuschlag; Wochenfeiertagsarbeit; Freizeitausgleich; Wahlrecht; Arbeitnehmer-Wahlrecht; Tarifvertrag - Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und steuerfreiem Lohnzuschlag

1. Die an Stelle des Freizeitausgleichs für Arbeit an Wochenfeiertagen gezahlten Zuschläge gemäß dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sind als steuerfrei zu behandeln, da der Tarifvertrag einen bezahlten Freizeitausgleich nicht zwingend vorsieht, sondern dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht einräumt. 2. Eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts ist unschädlich.

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1 Nr. 3 ; BMT-G II § 22 ; LStR Abschn. 30 Abs. 1 Satz 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Lohnzuschläge.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist...in... . Er arbeitet im Wechselschichtdienst. Die Arbeitgeberin behandelte im Streitjahr ein Arbeitsentgelt in Höhe von 99.149,43 DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers.

Für den Arbeitsvertrag des Klägers gilt der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Der Manteltarifvertrag enthält folgende Regelungen (auszugsweise):

§ 15 Dienstplanmäßige und betriebsübliche Arbeitszeit

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