Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Lohnzuschläge.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist...in... . Er arbeitet im Wechselschichtdienst. Die Arbeitgeberin behandelte im Streitjahr ein Arbeitsentgelt in Höhe von 99.149,43 DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers.
Für den Arbeitsvertrag des Klägers gilt der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Der Manteltarifvertrag enthält folgende Regelungen (auszugsweise):
§ 15 Dienstplanmäßige und betriebsübliche Arbeitszeit
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