Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
1. den Beschluss des Antragsgegners vom 19. September 2019 über eine "Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Abs. 2 Satz 1 SGB V (Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)", soweit er gemäß § 2 Abs. 2 PPP-RL von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Leistungserbringung ausgeht, wenn die in § 6 der PPP-RL geregelten verbindlichen Mindestvorgaben nicht erfüllt werden, vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auszusetzen,
hilfsweise
2. den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Beschluss vom 19. September 2019 über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Abs. 2 Satz 1 SGB V (Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL) vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auszusetzen,
hat keinen Erfolg.
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