LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.10.2020
L 19 AS 2630/17
Vorinstanzen:
vom 05.12.2017

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.10.2020 (L 19 AS 2630/17) - DRsp Nr. 2021/161

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 2630/17

DRsp Nr. 2021/161

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Regelleistungen nach dem nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 2016; der Beklagte hält den Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für ausgeschlossen.

Der Kläger, 1962 geboren und p Staatsbürger, hält sich seit August 2006 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er war mit einer im Spätsommer 2014 verstorbenen Deutschen verheiratet. Im September 2008 teilte die Ehefrau des Klägers dem Beklagten nach dessen Angaben mit, der Kläger sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (M A, B). Unstrittig hat der Kläger seit dieser Zeit in einer eigenen Wohnung gelebt. Ein Scheidungsantrag durch einen der Ehepartner wurde in der Folge bis zum Tod der Ehefrau des Klägers nicht gestellt.