LSG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2005
L 5 B 139/05 ER AS
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 454/05

LSG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2005 (L 5 B 139/05 ER AS) - DRsp Nr. 2009/10113

LSG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen L 5 B 139/05 ER AS

DRsp Nr. 2009/10113

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die am 30. Mai 2005 durch die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg gleichen Datums eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch Einmalbeträge für Kleidung einschließlich Schuhe sowie eine Verpflegungspauschale zu bewilligen. Die Ausführungen des Sozialgerichts zur Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen Fehler bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bei dessen rechtlicher Bewertung nicht erkennen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gebieten keine andere Beurteilung des Sachverhalts.