LSG Hessen - Beschluss vom 08.08.2019
L 2 SF 69/17 K
Vorinstanzen:
vom 08.08.2019

LSG Hessen - Beschluss vom 08.08.2019 (L 2 SF 69/17 K) - DRsp Nr. 2019/12619

LSG Hessen, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen L 2 SF 69/17 K

DRsp Nr. 2019/12619

Die Vergütung des Antragstellers für die in dem Rechtsstreit L 3 U 118/10 erstatteten medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen vom 3. Dezember 2013 und 26. Mai 2014 werden auf 1400,00 EUR und 1400,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des Antragsgegners für zwei gutachterliche Stellungnahmen.

In der Unfallversicherungsstreitsache C. gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Mainz (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 118/10) erstellte der Antragsgegner, Facharzt für Humangenetik, zwei gutachterliche Stellungnahmen nach humangenetischen Untersuchungen. Die Vorsitzende des 3. Senats des HLSG wandte sich wegen einer bei dem Kläger vorzunehmenden molekulargenetischen Analyse mit Schreiben vom 15. Mai 2013 an den Antragsgegner und bat zugleich um Kostenschätzung. Der Antragsgegner übersandte einen Kostenvoranschlag vom 25. Februar 2013, der die Kosten für eine genetische Analyse bei Verdacht auf Brugada-Syndrom (Stufendiagnostik) darstellte; die Diagnostik umfasste acht Stufen. Die Vorsitzende des 3. Senats beauftragte den Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Juni 2013 und bestätigte mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 die Durchführung der Stufe 1 (SCN5A-Gendiagnostik) zu einem Preis in Höhe von 4.289,38 Euro.