LSG Hessen - Beschluss vom 10.10.2019
L 2 SF 45/19 E
Vorinstanzen:
vom 10.10.2019

LSG Hessen - Beschluss vom 10.10.2019 (L 2 SF 45/19 E) - DRsp Nr. 2020/5800

LSG Hessen, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen L 2 SF 45/19 E

DRsp Nr. 2020/5800

I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Pauschgebühr unter der Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. April 2019 (L 2 R 17/19 B ER) auf 225,00 Euro festgesetzt.

II. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Pauschgebühren gemäß § 184 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Ausgangsverfahren begehrte die dortige Antragstellerin die Gewährung einer Witwenrente im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 11. März 2019 hatte der erkennende Senat eine Beschwerde (L 2 R 17/19 B ER) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2018 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle forderte von der Erinnerungsgegnerin mit dem Gebührenverzeichnis vom 10. April 2019 unter der laufenden Nr. 7 (L 2 R 17/19 B ER) die halbe Pauschgebühr in Höhe von 112,50 Euro an.