I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Pauschgebühr unter der Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. April 2019 (L
II. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Pauschgebühren gemäß § 184 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Ausgangsverfahren begehrte die dortige Antragstellerin die Gewährung einer Witwenrente im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 11. März 2019 hatte der erkennende Senat eine Beschwerde (L
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle forderte von der Erinnerungsgegnerin mit dem Gebührenverzeichnis vom 10. April 2019 unter der laufenden Nr. 7 (L
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|