LSG Hessen - Beschluss vom 14.07.2005
L 4 KA 18/05 ER
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 15/05

LSG Hessen - Beschluss vom 14.07.2005 (L 4 KA 18/05 ER) - DRsp Nr. 2011/17968

LSG Hessen, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen L 4 KA 18/05 ER

DRsp Nr. 2011/17968

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.700,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Honorarzahlungen für abgerechnete Leistungen in Höhe von ca. 14.100,00 Euro.

Der 1970 geborene Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und seit dem 11. Januar 2003 im Bereich der kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen (KZVH), seit dem 11. Januar 2003 zunächst in S. und seit November 2004 am jetzigen Praxissitz in F., niedergelassen. Bereits mit Schreiben vom 6. August 2004 kündigte die Antragsgegnerin die vorläufige Einstellung der Abschlagszahlungen für die Quartalsabrechnungen des Antragstellers und die Zurückbehaltung der Restzahlung für das bereits abgerechnete Quartal I/2004 (für konservierend- chirurgische Leistungen - KCH) an, weil der Antragsteller in seiner Abrechnung für Besuchsfahrten im abgerechneten Quartal 11.385 km in einfacher Entfernung geltend gemacht hatte. Die Antragsgegnerin warf in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob der Antragsteller am Ort seiner Zulassung überhaupt in ausreichendem Maße zur Verfügung stehe.