LSG Hessen - Beschluss vom 28.12.2006
L 9 AS 190/06 ER
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 334/06

LSG Hessen - Beschluss vom 28.12.2006 (L 9 AS 190/06 ER) - DRsp Nr. 2012/8696

LSG Hessen, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 190/06 ER

DRsp Nr. 2012/8696

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte (§ 172 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde, der seitens des Sozialgerichts nicht abgeholfen wurde, hat keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine Reihe von Einzelbedarfen zu gewähren, die diese anlässlich eines Umzugs Ende April oder Anfang Mai 2006 von X-Stadt nach A-Stadt in eine kleinere und kostengünstigere Wohnung geltend gemacht haben. Die Antragsteller verlangen im Beschwerdeverfahren weiterhin, den Antragsgegner zu verpflichten,

1. die Kosten für die Neuanschaffung einer Arbeitsplatte für die Küche zu übernehmen, und zwar einschließlich Montage;

2. die Kosten für den Telefon- und Telefoninternetanschluss sowie den PC-Anschluss und die Einrichtung eines PC´s zu übernehmen;

3. die Kosten für die Fußböden einschließlich Verlegung in der neuen Wohnung zu übernehmen;

4. den Antragstellern Geld für die Anschaffung von Gardinen sowie Gardinenleisten für die neu bezogene Wohnung zur Verfügung zu stellen;