LSG Hessen - Urteil vom 17.11.2006
L 5 R 19/06
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 248/04

LSG Hessen - Urteil vom 17.11.2006 (L 5 R 19/06) - DRsp Nr. 2012/4577

LSG Hessen, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen L 5 R 19/06

DRsp Nr. 2012/4577

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwerrente. Umstritten ist dabei insbesondere, ob zwischen dem Kläger und der Versicherten eine sog. Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestanden hat.

Der 1921 geborene Kläger ist Witwer der 1923 geborenen und 2003 verstorbenen Versicherten Irene Z. geborene M. Die Ehe mit der Versicherten wurde am 10. Juli 2003 vor der Standesbeamtin in A-Stadt, Landkreis B-Stadt, geschlossen. Es handelte sich für beide Eheleute um die zweite Eheschließung.

Die Versicherte war römisch-katholischen Glaubens. Ihre erste Ehe mit dem 1914 geborenen und Anfang der 70er Jahre verstorbenen Elektroinstallateur W. Z. wurde nach lediglich neunmonatiger Ehezeit im Januar 1952 geschieden. Die Versicherte war bis zu ihrem Tode polizeilich gemeldet in FA., H-Straße. Sie arbeitete bis zum 30. September 1983 als Chemotechnikerin bei der L. K. und Mineralöltechnik GmbH in FA. und bezog vom 1. Oktober 1983 bis zu ihrem Tode unter der F. Anschrift eine Altersrente aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung.