LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2006
L 8/14 KR 354/04
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 3729/02

LSG Hessen - Urteil vom 19.10.2006 (L 8/14 KR 354/04) - DRsp Nr. 2009/17833

LSG Hessen, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen L 8/14 KR 354/04

DRsp Nr. 2009/17833

Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1.) wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 120.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1.) in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) aufgrund der Zahlung einer "Übergangsversorgung".

Der Beigeladene zu 1.), geboren 1950, war bei der Klägerin als Fluglotse beschäftigt. Die fliegerärztliche Untersuchungsstelle des Landes X. stellte im Februar 2002 fest, dass der Beigeladene zu 1.) für die Tätigkeit im Flugverkehrkontrolldienst nicht mehr tauglich ist.