LSG Hessen - Urteil vom 30.01.2019
L 6 AS 507/14 KL
Fundstellen:
NZS 2019, 394

LSG Hessen - Urteil vom 30.01.2019 (L 6 AS 507/14 KL) - DRsp Nr. 2019/7079

LSG Hessen, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 507/14 KL

DRsp Nr. 2019/7079

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird endgültig auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Zahlung von 3.208.594,24 EUR für Kosten der Eingliederung in Arbeit, die der Kläger in den Haushaltsjahren 2006 bis 2008 als zugelassener kommunaler Träger an Stelle der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 6a Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 8 Grundgesetz (GG) erbracht hat.

Der Kläger ist zugelassener kommunaler Träger gem. § 6a Abs. 6 SGB II in Verbindung mit Art. 106 Abs. 8 Grundgesetz GG. Er bediente sich in den Haushaltsjahren 2005 bis 2008 der Gemeinnützigen Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung mbH als Eigengesellschaft für die Erbringung der sich daraus ergebenden Aufgaben.

Für das Haushaltsjahr 2006 erstellte der Kläger eine Schlussrechnung vom 30. April 2007, die er unter dem 24. September 2009 korrigierte, und übersandte sie der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 erstellte der Kläger unter dem 17. und 18. Dezember 2009 Schlussrechnungen und übersandte sie an die Beklagte.