LSG Thüringen - Beschluss vom 15.10.2020
L 1 JVEG 590/20
Vorinstanzen:
vom 15.10.2020

LSG Thüringen - Beschluss vom 15.10.2020 (L 1 JVEG 590/20) - DRsp Nr. 2021/1410

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen L 1 JVEG 590/20

DRsp Nr. 2021/1410

Die Entschädigung des Erinnerungsführers für die Teilnahme an der Begutachtung am 8. Januar 2020 wird auf 387,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer ist Berufungskläger im Verfahren L 1 U 915/19. Mit Beweisanordnung vom 14. Oktober 2019 ordnete der Berichterstatter des Verfahrens eine Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung durch St im J in E an. Die ambulante Untersuchung ist am 8. Januar 2020 in E in der Zeit von 11.45 Uhr bis 12.45 Uhr durchgeführt worden. Anschließend erfolgte noch die Anfertigung eines bildgebenden Befundes.

Mit beim Landessozialgericht am 11. Februar 2020 eingegangenem Entschädigungsantrag beantragte der Erinnerungsführer eine Entschädigung in Höhe von 434,59 EUR für die Teilnahme an dem Begutachtungstermin (Fahrtkosten 205,00 EUR, Verdienstausfall für zwei Tage 345,34 EUR brutto, Übernachtungskosten 75,00 EUR = insgesamt 625,34 EUR).