Die Entschädigung für das Gutachten vom 29. Juli 2019 wird auf 3.476,34 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen L
Am 29. Juli 2019 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In einer Kostenrechnung der Ärztlichen Verrechnungsstelle B machte er eine Vergütung i.H.v. 5.380,34 Euro geltend. Mit Verfügung vom 20. August 2019 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütungsabrechnung auf 3.744,09 Euro und wies diesen Betrag an. Zur Begründung führte sie aus, dass ausgehend von einem Zeitaufwand von 39 Stunden und der Honorargruppe M 2 i. H. v. 75 Euro zuzüglich Schreibauslagen, Zweitschriften, Porto und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ein Betrag von 3.744,09 Euro erstattungsfähig sei.
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