Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. Oktober 2006 hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt abgeändert:
Die Beklagte hat 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen ab dem 1. April 2004 streitig. Geltend gemacht werden Fahrten zur ambulanten Behandlung am Bezirksklinikum O. in Ebensfeld und bei der Diplom - Psychologin R. in N.bei C ...
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