KG - Beschluss vom 29.08.2017
27 U 60/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 41/14

Mängel der Planung von Installationsleistungen durch einen FachplanerHaftung des ausführenden Handwerkers für Mängel der Fachplanung

KG, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 27 U 60/17

DRsp Nr. 2018/10174

Mängel der Planung von Installationsleistungen durch einen Fachplaner Haftung des ausführenden Handwerkers für Mängel der Fachplanung

1. Es liegt ein Mangel in der Planung von Installationsleitungen in einem Gebäude vor, wenn die installierten Wasserzähler zweimal unter nahezu identischen Umständen platzen. 2. Zwar werden bei dem ausführenden Handwerker die zur Herstellung des Werks erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt. Jedoch muss er Spezialkenntnisse des jeweiligen Fachplaners in der Regel nicht haben. So können etwa physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation von einem Fachhandwerker nicht erwartet werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Parteien gem. § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe: