KG - Beschluss vom 12.10.2017
27 U 60/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 41/14

Mängel der Planung von Installationsleitungen durch einen FachplanerHaftung des ausführenden Handwerkers für Mängel der Fachplanung

KG, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 27 U 60/17

DRsp Nr. 2018/10173

Mängel der Planung von Installationsleitungen durch einen Fachplaner Haftung des ausführenden Handwerkers für Mängel der Fachplanung

1. Es liegt ein Mangel in der Planung von Installationsleitungen in einem Gebäude vor, wenn die installierten Wasserzähler zweimal unter nahezu identischen Umständen platzen. 2. Zwar werden bei dem ausführenden Handwerker die zur Herstellung des Werks erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt. Jedoch muss er Spezialkenntnisse des jeweiligen Fachplaners in der Regel nicht haben. So können etwa physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation von einem Fachhandwerker nicht erwartet werden.

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.04.2017 (33 O 41/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Klägerin wird ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.

3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte zu 2) 3/4 zu tragen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat sie selbst zur Hälfte zu tragen.

Die Beklagte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat sie selbst zu tragen.