LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2005
L 3 AL 2967/03
Normen:
SGG § 72 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2557/94

Mangel der Prozessfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen L 3 AL 2967/03

DRsp Nr. 2006/2388

Mangel der Prozessfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Mangel der Prozessfähigkeit wird rückwirkend geheilt, wenn der gem. § 72 SGG bestellte besondere Vertreter die Prozessführung der prozessunfähigen Partei sowie evtl ergangene Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit genehmigt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 72 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die vorschussweise und endgültige Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 15.06.1994 sowie Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung durch die Beklagte.

Die Klägerin ist gelernte Krankenschwester. Sie war bis zum Auftreten gesundheitlicher Probleme im Jahre 1983 und später erneut zeitweilig in diesem Beruf tätig. Mit ab dem Jahre 1991 zunehmender Häufigkeit betreibt sie unter anderem sozialgerichtliche Verfahren insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsförderungs-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrechts. Dabei hat sie allein vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) nahezu 400 größtenteils erfolglose Hauptsache- und Nebenverfahren anhängig gemacht. Derzeit begehrt sie beim erkennenden Senat in insgesamt sechs Berufungsverfahren - L 3 AL 1463/03, L 3 AL 2963/03, L 3 AL 2964/03, L 3 AL 2965/03, L 3 AL 2966/03, L 3 AL 2967/03 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Bundesagentur für Arbeit.