BGH - Urteil vom 18.02.2014
VI ZR 51/13
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1044
DAR 2014, 305
MDR 2014, 404
NZS 2014, 470
VersR 2014, 481
r+s 2014, 205
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1272/11
OLG Dresden, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1158/12

Mangelnde Kenntnis der für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen als für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand

BGH, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen VI ZR 51/13

DRsp Nr. 2014/4194

Mangelnde Kenntnis der für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen als für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand

Von den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern. Die mangelnde Kenntnis ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Sch. entstanden sind. Sie begehrt außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der durch den Arbeitsunfall verursachten künftigen Aufwendungen.