LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2016
24 Sa 1773/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1-2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 134; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 1; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1634/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungUnwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot und fehlender Stellungnahme des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 24 Sa 1773/15

DRsp Nr. 2018/11222

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Unwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot und fehlender Stellungnahme des Betriebsrats

1. Ein mit den Worten "Information gemäß § 17 Abs. 2 KSchG " überschriebenes Schreiben mit dem einleitenden Satz: "Wir möchten Sie noch einmal formal gemäß § 17 Abs. 2 KSchG wie folgt unterrichten:" nebst Benennung der beabsichtigten Betriebsschließung sowie der Anzahl der zu entlassenden Beschäftigten behandelt mit den Schlüsselworten "Information" und "Unterrichtung" bereits nach dem Wortlaut allein die in § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG vorgesehene Unterrichtung des Betriebsrats. Fehlt eine darüber hinausgehende deutlich formulierte Aufforderung, werden dem Betriebsrat keine Beratungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG angeboten. 2. Der Konsultationsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 59/1998/EG vom 20.07.1998 und damit gemäß § 17 KSchG ist nur erfüllt, wenn die Arbeitgeberin mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandelt oder Verhandlungen angeboten hat. Das Beratungsangebot der Arbeitgeberin an den Betriebsrat muss sich jedenfalls nach deutschem Recht (auch) darauf beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken, und nicht nur darauf, solche in ihren Auswirkungen zu mildern.