LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2013
5 Sa 530/13
Normen:
MERL Art. 3;
Fundstellen:
BB 2014, 125
EzA-SD 2014, 5
ZIP 2014, 47
ZInsO 2014, 103
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2440/12

Massenentlassungsanzeige an Bundesagentur für ArbeitUnwirksamkeit der KündigungStellungnahme des BetriebsratsMitteilung der Angaben zur Sozialauswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 530/13

DRsp Nr. 2013/24513

Massenentlassungsanzeige an Bundesagentur für ArbeitUnwirksamkeit der KündigungStellungnahme des BetriebsratsMitteilung der Angaben zur Sozialauswahl

Unterrichtet der Insolvenzverwalter die Agentur für Arbeit nur unvollständig über die in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG genannten Kriterien, führt dies zur Unwirksamkeit einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.03.2013 - 2 Ca 2440/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

MERL Art. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtsunwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1988 bei der G. Service GmbH als Leiter für die Abteilung Teile und Zubehör beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 4.205,39 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des KSchG Anwendung.

Mit Beschluss vom 01.08.2012 eröffnete das Amtsgericht Duisburg über das Vermögen der G. Service GmbH das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.