LAG Düsseldorf, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 363/18
ArbG Düsseldorf, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6859/17
Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 u. Abs. 3 KSchG und unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCKeine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei bereits vorliegender hinreichender Rechtsprechung des EuGH zur entscheidungserheblichen RechtsfrageMusterfeststellungsklage nach § 148 Abs. 2 ZPO als Sonderfall einer VerfahrensaussetzungVoraussetzungen einer zulässigen, zeitlich befristeten Verfahrensaussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO
BAG, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 136/19 (A)
DRsp Nr. 2021/102
Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 u. Abs. 3KSchG und unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCKeine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3AEUV bei bereits vorliegender hinreichender Rechtsprechung des EuGH zur entscheidungserheblichen RechtsfrageMusterfeststellungsklage nach § 148 Abs. 2ZPO als Sonderfall einer VerfahrensaussetzungVoraussetzungen einer zulässigen, zeitlich befristeten Verfahrensaussetzung analog § 148 Abs. 1ZPO
Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4aGG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Die Aussetzung kann zeitlich befristet werden.Orientierungssätze:1. Die Kündigung des Cockpitpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28. November 2017 ist wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3KSchG iVm. § 134BGB unwirksam. Hierin liegt keine unzulässige Beschränkung der durch Art. 16 GRC geschützten unternehmerischen Freiheit (Rn. 21 ff.).
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