BAG - Beschluss vom 10.09.2020
6 AZR 136/19 (A)
Normen:
BVerfGG § 93a; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 60
AuR 2021, 94
BAGE 172, 175
BB 2021, 115
EzA-SD 2020, 16
NJW 2021, 339
NZA 2021, 149
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 363/18
ArbG Düsseldorf, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6859/17

Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 u. Abs. 3 KSchG und unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCKeine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei bereits vorliegender hinreichender Rechtsprechung des EuGH zur entscheidungserheblichen RechtsfrageMusterfeststellungsklage nach § 148 Abs. 2 ZPO als Sonderfall einer VerfahrensaussetzungVoraussetzungen einer zulässigen, zeitlich befristeten Verfahrensaussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO

BAG, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 136/19 (A)

DRsp Nr. 2021/102

Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 u. Abs. 3 KSchG und unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRC Keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei bereits vorliegender hinreichender Rechtsprechung des EuGH zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage Musterfeststellungsklage nach § 148 Abs. 2 ZPO als Sonderfall einer Verfahrensaussetzung Voraussetzungen einer zulässigen, zeitlich befristeten Verfahrensaussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO

Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Die Aussetzung kann zeitlich befristet werden. Orientierungssätze: 1. Die Kündigung des Cockpitpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28. November 2017 ist wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Hierin liegt keine unzulässige Beschränkung der durch Art. 16 GRC geschützten unternehmerischen Freiheit (Rn. 21 ff.).